Allgemeine Geschäfts­bedingungen Autotransfer Stuttgart

§ 1 Geltung

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die von Verbrauchern (§ 13 BGB) oder Unternehmen im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) der Autotransfer Stuttgart (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt) erteilt werden. Auftragnehmer in diesem Sinne sind sämtliche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Autotransfer Stuttgart. Gegenstand der Tätigkeit des Auftragnehmers ist die Durchführung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überführung von Kraftfahrzeugen.


Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Ein wirksamer Vertrag kommt zu Stande, wenn der Auftraggeber einen Auftrag erteilt und der Auftragnehmer die Annahme des Auftrages bestätigt hat.


§ 3 Abwicklung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen gegenüber dem Auftraggeber selbst oder durch Dritte zu erfüllen. Dritte (insbesondere auch Überführungsfahrer) wählt der Auftragnehmer nach billigem Ermessen aus.


Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung sämtliche erforderlichen und abgefragten Daten gewissenhaft, vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln. Er hat die für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Papiere zur Verfügung zu stellen.


Mit der Beauftragung des Auftragnehmers erteilt der Auftraggeber diesem die Vollmacht, sämtliche für die Durchführung der Leistung erforderlichen Verträge im Namen und Auftrag des Auftraggebers zu schließen und entsprechende Erklärungen abzugeben, es sei denn, es liegt eine abweichende Vereinbarung vor. Das Recht des Auftragnehmers, im eigenen Namen zu handeln, bleibt hiervon unberührt.


§ 4 Allgemeine Rechte und Pflichten

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer das Auftragsformular spätestens drei Tage vor der Auftragsdurchführung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Daten und Dokumente müssen zutreffend, vollständig und rechtswirksam sein.


Sollte der Auftragnehmer die zugesagte Leistung nicht erbringen können, weil die von dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen/Dokumente unvollständig, unzutreffend oder unwirksam sind, bleibt der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dem Auftraggeber tatsächlich kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.
Eine Haftung des Auftraggebers für etwaige Kosten, Verzögerungen usw., welche durch unzutreffende oder unvollständige Angaben bzw. Unterlagen entstehen, ist ausgeschlossen.


Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Einhaltung einer von dem Auftraggeber gewünschten Ausführungszeit. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine solche in Textform zugesagt wurde.


§ 5. Vertragsspezifische Pflichten

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Fahrzeug bei einem Überführungsauftrag pünktlich zur Übergabe bereitsteht. Das Fahrzeug muss sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden. Es darf keine Mängel im Sinne der StVO/StVZO aufweisen, welche einer Benutzung im Straßenverkehr entgegenstehen. Sollten Arbeiten zur Herstellung eines fahrbereiten Zustandes des Fahrzeuges erforderlich sein, hat diese der Auftraggeber zu tragen.


Verzögert sich die Fahrzeugübergabe aufgrund eines Umstandes, welchen der Auftraggeber zu vertreten hat, um mehr als 30 Minuten, ist der Auftragnehmer berechtigt, für jede angefangene halbe Stunde eine Entschädigung i.H.v. 30,- € zu berechnen.


Der Auftraggeber hat im Falle einer von ihm zu vertretende Verspätung entstehende zusätzliche Kosten, wie z.B. Übernachtungskosten, zu tragen.


Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass zusätzlich zu befördernden Gegenständen, wie zum Beispiel Reifen, rechtzeitig zur Verfügung gestellt und ordnungsgemäß verladen und gesichert werden.


Sollte ein zu überführendes Fahrzeug wegen eines technischen Mangels nicht überführt werden können oder schlicht nicht am vereinbarten Ort sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, die volle Höhe des vereinbarten Überführungspreises zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Auftraggeber haftet für Kosten (z.B. Bußgelder, Verwarnungen, Abschlepp- oder Bergungskosten), die aufgrund fehlender Begleitpapiere oder technischer Mängel des Fahrzeuges entstehen, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.


Die Überprüfung des Fahrzeuges durch den Fahrer entbindet den Auftraggeber nicht von dessen Verantwortung für die Überlassung eines fahrbereiten und verkehrssicheren Fahrzeuges. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wird von dem Auftraggeber ausdrücklich zugesichert.


Der Auftraggeber sichert weiter zu, dass er berechtigt ist, über das Fahrzeug frei zu verfügen. Sollte das Fahrzeug aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, einbehalten oder beschlagnahmt werden, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer zu.


Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug an der angegebenen Adresse selbst oder durch Empfangsberechtigte Dritte anzunehmen. Empfangsberechtigte Dritte sind alle Personen, die sich im Hoheitsbereich des Auftraggebers befinden und die nach den Umständen als empfangsberechtigt anzusehen sind (z.B. Mitarbeiter oder Familienangehörige des Auftraggebers).


Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtlichen Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Vollkaskoversicherung unverzüglich nachzukommen. Verletzt der Auftraggeber Obliegenheiten gegenüber der Versicherung und führt dies zu einer Ablehnung der Eintrittspflicht der Versicherung, sind Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.


Im Falle eines Unfalls ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Polizei hinzuzuziehen. Der Auftrag-nehmer ist berechtigt, die sich aus dem Unfallereignis dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche abzuwickeln. Hierzu kann er sich der Hilfe Dritter, z.B. eines Rechtsbeistandes, bedienen.


Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle einer Panne übliche Pannenhilfen in Anspruch zu nehmen. Erforderlichenfalls kann er das Fahrzeug abschleppen lassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich im Falle einer Panne umgehend mit dem Auftraggeber in Verbindung zu setzen, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber hier-durch anfallende Kosten sowie zusätzlichen Zeitaufwand gesondert zu berechnen.


Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug mit witterungsgerechter Bereifung zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Überführung abzulehnen oder auch eine begonnene Überführung abzubrechen. Die hiermit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
Der Fahrzeugzustand wird zum Zeitpunkt der Übernahme und der Rückgabe dokumentiert. Der jeweilige Fahrzeugzustand wird durch die Parteien mit ihrer Unterschrift bestätigt. Der Auftrag-nehmer übernimmt keine Haftung für nicht dokumentierte Schäden.


Soweit der Auftragnehmer rote Kennzeichen vergibt, sind diese von einer Haftpflichtversicherung und einer Kaskoversicherung gedeckt. Die Verwendung von roten Kennzeichen ist nur im Rahmen von Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen zulässig. Im Falle der Beauftragung des Auftragnehmers mit einer Überführungsfahrt mit roten Kennzeichen sichert der Auftraggeber ausdrücklich zu, dass das entsprechende Fahrzeug nicht zugelassen ist. Sollte das Fahrzeug entgegen dieser Zusicherung doch zugelassen sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Schäden, die hierdurch entstehen, frei.


§ 6 Gefahrübergang bei Dienstleistung

Soweit für die Erbringung einer Dienstleistung durch den Auftragnehmer die Übersendung von Unterlagen, Dokumenten oder Gegenständen durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer erforderlich ist, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs vor der Erbringung der Dienstleistung durch den Auftragnehmer erst mit dem vollständigen Eingang der Unterlagen, Dokumente oder Gegenstände bei dem Auftragnehmer auf diesen über. Nach Erbringung der Dienstleistung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Unterlagen, Dokumente oder Gegenstände dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.


§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise für die von dem Auftragnehmer auszuführenden Leistungen richten sich nach dessen Kostenvoranaschlag. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Etwaige von dem Auftragnehmer zu verauslagenden amtlichen Gebühren sind von dem Auftraggeber an den Auftragnehmer zu erstatten.
Storniert der Auftraggeber eine Überführungsfahrt lediglich 24 Stunden oder weniger vor dem Auftragsbeginn, ist er verpflichtet, den vereinbarten Preis in voller Höhe zu zahlen. Von dem Auftraggeber zu vertretende Fehlfahrten werden in voller Höhe des vereinbarten Preises berechnet.


Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber tatsächlich entstandene Mehrkosten in Rechnung zu stellen, die darauf beruhen, dass die Leistungserbringung aus von ihm nicht zu vertretenden oder von ihm beeinflussbaren Ereignissen erschwert wird. Hierzu zählen beispielsweise Streiks, Streckensperrungen, Aus- und Umleitungen.


§ 8 Aufrechnung/Abtretung

Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
Ein Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer kann nur mit dessen Zustimmung abgetreten werden (vergl. § 399 BGB).


§ 9 Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei je-weils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.
Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.


Soweit der Auftragnehmer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit solche typischerweise zu erwarten sind. Diese Regelungen gelten nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und- Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskunft oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.


Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


Für Überführungen gilt ergänzend Folgendes:

Der Auftragnehmer haftet ab der Übernahme des Fahrzeuges. Die Haftung endet mit der Übergabe am Zielort. Dies gilt auch bei einer Übergabe außerhalb der üblichen Büro-/Arbeitszeiten des Auftraggebers, ebenso an Wochenenden und Feiertagen.


Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für private Gegenstände, welche sich im Fahrzeug befinden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Überführung abzubrechen, sollten sich illegale Gegenstände im Fahrzeug befinden. In diesem Fall wird die Überführung in voller Höhe des vereinbarten Preises berechnet.


Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch zu transportierende Räder verursacht werden, ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für Schäden an dem Fahrzeug wie auch an den Rädern selbst. Ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die durch das Verladen oder den Transport der Räder entstehen. Darüber hinaus ist die Haftung für so genannte verdeckte Schäden ausgeschlossen. Die sind solche, die aufgrund der Lagerung der Räder nicht erkennbar waren.


Eine Haftung des Auftragnehmers für technische Defekte, Reifenpannen oder Steinschläge ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Vandalismus, bei Fahrerflucht oder von Dritten verursachter Brandschäden.
Der Auftragnehmer haftet für Unwetterschäden nur für den Fall, indem bei der Überführungsfahrt die nötige Sorgfalt in einer solchen Situation außer Acht gelassen wurde. Die Beweislast liegt hier beim Auftraggeber.


Ist in einem Schadenfall die Einholung eines Gutachtens oder die Durchführung einer Reparatur erforderlich, ist es Sache des Auftragnehmers, den Gutachter oder die Reparaturwerkstatt bzw. den entsprechenden Dienstleister auszuwählen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen, welche durch die Beauftragung eines Gutachters/einer Reparaturwerkstatt durch den Auftraggeber ohne Rücksprache mit ihm entstanden sind. Er ist berechtigt, diese ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen.
Die Abwicklung eines von dem Auftragnehmer nicht verschuldeten Unfalls erfolgt durch den Auftraggeber.


Trifft den Auftragnehmer an einem Unfall ein Verschulden, gilt Folgendes:

Der Auftragnehmer stellt ein Ersatzfahrzeug nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Er ist nicht verpflichtet, die Kosten eines von dem Auftraggeber selbst beschafften Ersatzfahrzeuges zu erstatten. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Verbringungskosten, Reise-kosten und Leasingraten.


Die Instandsetzung des verunfallten Fahrzeuges ist vorrangig. Maßgeblich sind hierbei die Bewertungskriterien „Die Faire Fahrzeugbewertung“. Bei leichten Schäden kommt statt einer Reparatur Schadensersatz im Wege der Wertminderung in Betracht. Bei der Instandsetzung schwerer Schäden ist eine Wertminderung nur nach Gutachten zu erstatten. Bei Leasingfahrzeugen ist im Falle einer Wertminderung allein das Rücknahmegutachten maßgeblich. Die Abwicklung eines Total-schadens erfolgt nach den Vorgaben der Rechtsprechung.


Verliert der Auftraggeber im Falle eines Unfalls seinen Schadensfreiheitsrabatt bzw. steigen dessen Versicherungsprämien, ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt. Er hat höchstens den Differenzbetrag zwischen dem ehemaligen Versicherungsbetrag und dem erhöhten Betrag zu tragen und zwar begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahre nach dem Unfall, höchstens je-doch 500 € je Schadenfall.
Der Auftragnehmer ist bei einem Haftpflichtfall berechtigt, auf die Versicherung des Halters des überführten Fahrzeuges zurückzugreifen.


§ 10 Rügepflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel sowie Schlechtleistungen unverzüglich anzuzeigen, im Falle einer Überführung spätestens 24 Stunden nach der Übergabe des Fahrzeuges. Anderenfalls sind Ansprüche auf Gewährleistung und/oder Schadens-ersatz ausgeschlossen.
Im Anschluss an eine Überführungsfahrt wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, in welchem alle erkennbaren Schäden festgehalten werden. Für offensichtliche Schäden, die in dem Übergabeprotokoll nicht enthalten sind, gilt die Vermutung, dass diese bei der Übergabe an den Auftraggeber nicht vorhanden waren. Der Auftraggeber trägt somit die Beweislast dafür, dass diese Schäden bereits zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges durch den Auftragnehmer vorhanden waren.


§ 11 Information über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Der Auftraggeber ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


§ 12 Weitere Bestimmungen

Gerichtsstand für gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmen ist der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage Erhebungen nicht bekannt ist.


Im kaufmännischen Verkehr ist der gemeinsame Erfüllungsort der Parteien der Sitz des Auftragnehmers, ausgenommen hiervon sind Frachtverträge.


Ist der Auftraggeber Verbraucher, sind Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Auftragnehmer in Textform abzugeben. Ist der Auftraggeber Unternehmer, sind Anzeigen und Erklärungen per Einwurf-Einschreiben abzugeben. Abweichende Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.


Zur Beseitigung einer nachträglich eingetretenen Äquivalenzstörung ist der Auftragnehmer berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern. Gleiches gilt, wenn veränderte gesetzliche, rechtliche oder technische Rahmenbedingungen eine solche Änderung notwendig machen. Im Falle einer Änderung der AGB leitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine aktualisierte Version unter Kenn-zeichnung der Änderungen zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in den Vertrag in Textform oder schriftlich zu wider-sprechen. Anderenfalls wird die Anpassung Vertragsbestandteil.


Der Vertragstext wird von dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss nicht gespeichert. Er ist für den Kunden nicht zugänglich.
Die Vertragssprache ist Deutsch.


Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden. In diesem Fall ist die unwirksame Be-stimmung durch eine wirksame zu ersetzen, welche die Interessenlage beider Parteien angemessen berücksichtigt und dem wirtschaftlichen Zweck, welcher mit der Klausel verfolgt wird, am nächsten kommt. Im Falle von Regelungslücken gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.



 
 
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